Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines und Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Rechtsgeschäfte und die Warenlieferungen der KAPPA WEINBAU GmbH. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten Ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und von nachstehenden Regeln abweichenden Bedingungen des Käufers gesetzt wurden.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit einem Käufer, den wir erstmals auf Ihre Geltung hingewiesen haben.
II. Vertragsabschluss
1. Liegt ein verbindliches Angebot des Käufers vor, so ist dies für eine Zeit von zwei Wochen nach Zugang bindend.
2. Aufträge des Käufers verpflichten uns erst, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die Preise ergeben sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung. Hinzu kommt, auch wenn dies dort nicht ausdrücklich erwähnt ist, die gesetzliche Mehrwertsteuer, die am Tag der Rechnungsstellung gilt.
2. Der Abzug von Skonto wird nur bei besonderer Vereinbarung gewährt. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unseren Verzugsschaden mit Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-Zinssatz geltend zu machen oder einen hiervon abweichenden höheren Verzugsschaden, wenn wir ihn konkret nachweisen.
4. Der Käufer kann gegen unsere Kaufpreisforderung keine Gegenansprüche aufrechnen. Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.
IV. Liefertermine
1. Angaben über Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nichts anders ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. Nimmt der Käufer die ihm vertragsgemäß gebotene Lieferung nicht ab, so sind wir berechtigt Ersatz der uns dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
3. Sofern eine größere Warenmenge Kaufgegenstand ist, sind wir berechtigt, die Gesamtmenge innerhalb der Lieferzeit in mehreren Teilmengen zu übergeben.
4. Im Falle unseres Lieferverzugs ist unsere Schadensersatzhaftung darauf begrenzt, dass der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht.
V. Mengen- und Maßtoleranzen
1. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt bei Bestellung größerer Warenmengen unsere Lieferpflicht als erfüllt, wenn die Stückzahl der ausgelieferten Ware nicht mehr als 5 Prozent von der Bestellmenge abweicht.
2. Weichen Gewicht und Maße der ausgelieferten Ware von den Angaben der Auftragsbestätigung oder des Angebots um nicht mehr als zehn Prozent ab, so werden diese Toleranzen vom Käufer genehmigt, es sei denn, die Tauglichkeit des Kaufgegenstands zu dem vorgesehenen Verwendungszweck ist dadurch beeinträchtigt.
VI. Mängelgewährleistung und Haftung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu untersuchen. Sofort erkennbare Mängel müssen spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Erhalt der Ware gerügt werden.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, den wir zu vertreten haben, sind wir zunächst nach unserer Wahl berechtigt, die Mängel zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung durchzuführen. Im Fall der Mängelbeseitigung übernehmen wir alle dazu erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache inzwischen an einen anderen als nach dem Vertrag vereinbarten Auslieferungsort verbracht wurde.
3. Erst wenn die Mangelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Rückgängigmachung des Kaufvertrags oder Minderung) geltend zu machen.
4. Werden diese Schadensersatzansprüche aus anderen Gründen geltend gemacht, so sind diese nur begründet, wenn unseren Organen oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Für einfaches Verschulden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. Auch in diesem Fall ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Eine weitergehende Haftung ist – unabhängig von der Rechtsnatur geltend gemachter Ansprüche – ausgeschlossen.
7. Unsere Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.
VII. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
1. Bis zum Eingang aller aus dem Liefervertrag geschuldeten Zahlungen behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache vor. Schecks und Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel anerkannt.
2. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt noch kein Rücktritt vom Vertrag. Falls wir nach angemessener Fristsetzung